Info für Kassenpatienten

Kostenerstattungsmöglichkeiten


Krankenkassen, gesetzliche, wie private,  zahlen ausschließlich Behandlungen von Belastungen mit "Krankheitswert"


NICHT bezahlt werden:

  • Paarberatung und Ehetherapie
  • Coaching
  • Mediation
  • Lebenshilfe und Trainings

Dies sind Beratungsleistungen, die privat zu bezahlen sind, allerdings sind diese steuerlich absetzbar.
Es kann aber auch sinnvoll sein, die Beratungsleistungen privat zu bezahlen, denn es kann Schwierigkeiten bei späterem Abschluß von Versicherungen oder der Übernahme ins Beamtenverhältnis geben, wenn psychologische Behandlungen aktenkundig sind.


Sehr häufig sind aber Wechselwirkungen zwischen seelisch-mentalen Ursachen für Verhaltensprobleme und Konflikte, aber auch gesundheitlich-körperliche Belastungen und Störungen, zu erkennen.
Dies ist sollte man daher im ersten Gespräch, der Anamnese, abklären. 
Sollte es Anhaltspunkte für klinische Ursachen geben, kann man  bei der Krankenkasse die entsprechenden Leistungen einfordern.
   

Wenn Sie allerdings einen Therapieplatz für eine Psychotherapie suchen, haben Sie sicher schon festgestellt, daß es extrem schwierig ist, einen solchen zu finden.
Angesichts der Überlastung kassenzugelassener Praxen für Psychotherapie kommen immer öfters sowohl Privatklienten und Privatpatienten als Selbstzahler zu mir bzw. es werden auch für meine Privatbehandlungen von Privatkassen, aber auch von gesetzlichen Krankenkassen werden Therapiestunden bezuschusst und ganz oder teilweise erstattet. 


Private Krankenversicherungen haben je nach Vertragsumfang die Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und/oder Heilpraktikerleistungen (als Dipl.Psych. ist man automatisch HP für Psychotherapie).
Bitte klären Sie Ihre Erstattungsmöglichkeiten dort, es geht aber ähnlich wie hier unten beschrieben.

Was Sie dazu wissen müssen und wie Sie vorgehen können:


Wenn Sie eine Überweisung Ihres Hausarztes für eine Psychotherapie haben, so benötigen Sie normalerweise für eine  EINZELTHERAPIE  einen Therapieplatz bei einem  approbierten, kassenzugelassenen "Psychologischen Psychotherapeuten".

Das sind  Psychologen, die sich nach dem Diplom der Psychologie (praktisch wie ein Facharzt) klinisch weiterbilden,  nochmals 3 Jahre Ausbildung in einer Psychiatrischen Klinik absolvieren und diese können sich dann zur Kassenzulassung approbieren lassen.  
Zuerst müssen Sie versuchen, einen Therapieplatz bei einem der von Ihrer Krankenkasse vorgeschlagenen kassenzugelassenen Therapeuten zu finden. Die von Ihrer Krankenkasse zugelassenen Psychotherapeuten erfahren Sie durch eine Anfrage dort.

Sie müssen also dann zunächst die von Ihrer Kasse auf der Zulassungsliste  genannten Psychologischen Psychotherapeuten abtelefonieren.


Tip: da Sie Ihre Bemühungen nachweisen müssen, schreiben Sie genau auf, wann (Datum, Uhrzeit) Sie wen (Name, Therapeut/in? Assistent/in?) angerufen haben und was das Telefonat gebracht hat.
Diese Liste von (normalerweise) 5 oder mehr Ablehnungen benötigen Sie als Nachweis für Ihre Krankenkasse, wenn Sie dort Ihren Anspruch auf eine Therapie durchsetzen wollen!


Kassenfinanzierte Therapieplätze sind völlig überlaufen, so dass Sie mit sehr langen, mehrmonatigen Wartezeiten rechnen müssen. Sie haben zwar gesetzlichen  Anspruch auf einen Therapieplatz, jedoch sind 3 Monate Wartezeit rechtlich zulässig.  


Kostenerstattungsverfahren

Sie können alerdings (mit etwas Nachdruck) bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für 10 oder 20 "probatorische Sitzungen" bzw. eine "Kurzzeittherapie" beantragen!
Diese werden i.d.R., je nach Ihrem Versicherungsvertrag, ohne Weiteres erstattet.
Erst Langzeittherapien bedürfen einer ausführlichen Beschreibung, diese wird dann seitens der Krankenkasse erst von einem Gutachter überprüft, bevor man eine Langzeittherapiezusage bzw. Zuschußzusage bekommt. 
Dies ist bei "leichten" psychisch belastenden, aber niedrigschwellig therapierbaren Belastungen und Störungen aber nicht nötig, da genügen meist die probatorischen Sitzungen oder eine (ebenfalls nachfragebefreite) Kurzzeittherapie von max 20 Stunden.

Gemäß
§ 13 Absatz 3 SGB V sind gesetzliche Krankenkassen  grundsätzlich verpflichtet, eine wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten flächendeckend zu gewährleisten.
Das ist in vielen Fällen (meistens sogar) nicht der Fall. 
Dazu hier ein rechtlicher Hinweis (meinerseits ohne Obligo) [click]


Sie müssen also der Kasse nachweisen:

  • daß Sie sich intensiv, aber vergeblich bemüht haben, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen approbierten Psychologischen Psychotherapeuten zu finden (Nachweisliste)
  • daß auch "Termin-Servicestelle"  keinen zeitnahen Termin anbieten konnte
  • Dringlichkeit, testiert vom Hausarzt oder Facharzt für Psychiatrie  
    Empfohlen ist die Formulierung, dass eine Psychotherapie umgehend geboten sei, um eine Verschlechterung der Symptome zu verhindern.

  • nochmalige schriftliche Aufforderung an die Krankenkasse, Ihnen zeitnah (binnen 1 Woche) einen Psychotherapeuten zu nennen, bei dem Sie auch zeitnah einen Termin erhalten!
  • wenn (wahrscheinlich) kein Therapeut benannt wird,  suchen Sie sich selbst einen Therapeuten und beantragen Sie VOR Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse die Erstattung der dafür anfallenden  Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V.
  • die Krankenkasse braucht dann - nach den probatorischen Sitzungen oder der Kurzzeittherapie (20 Std) bei längerer Therapieabsicht - einen Kurzbericht des Therapeuten über das Erstgespräch und die Ersteinschätzung
  • wird dies abgelehnt, kann man als Versicherter Widerspruch einlegen.
  • der Antrag auf Kostenerstattung muss immer VOR Behandlungsbeginn erfolgen und von Ihnen selbst gestellt werden
     

Bei mir können Sie kurzfristig Termine für Beratungsgespräche bekommen! 

 

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Persönliche Erstberatungen erfolgen per Telefon, ZOOM oder  WhatsApp/Signal/Threema-Video.
Individuelle Beratungstermine werden dann vereinbart. 
Gruppentherapiegespräche werden bei Verfügbarkeit meinerseits angeboten.
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